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Anforderung und Abrechnung von NGS-Leistungen

Nach Mitteilung des Bewertungsausschusses  bzw. der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist  ab dem 01. Januar 2017 die Gebührenordnungsposition (GOP) 11513 ("kleine" Mutationssuche bis zu 25 Kilobasen (kb) kodierende Sequenzen) im Krankheitsfall nicht mehr neben der Gebührenordnungsposition (GOP) 11514 (erweiterte Diagnostik; "große" Mutationssuche > 25 Kilobasen (kb) kodierende Sequenzen; genehmigungspflichtig durch die gesetzliche Krankenversicherung) abrechenbar.

Die Anforderung erfolgt wie bisher über den Überweisungsschein Muster 10. Bei Patienten, bei denen die molekulargenetische Diagnostik bis 25 kb keine krankheitsrelevante oder krankheitsauslösende Veränderung gezeigt hat, müssen ein Jahr warten. Erst dann kann entweder die molekulargenetisch Diagnostik fortgeführt werden (wobei wiederum eine Begrenzung auf 25 kb gilt), oder es kann bei der jeweiligen Krankenversicherung ein Antrag auf eine Mutationssuche in mehr als 25 kb kodierender Sequenz gestellt werden. Allerdings haben die bisherigen Erfahrungen bei der Antragstellung auf Genehmigung gezeigt, dass diese Anträge meistens vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) abgelehnt werden.

Somit ist in komplexen Fällen eine strategische Planung einer sinnvollen Stufendiagnostik zu empfehlen, damit die Patienten möglichst rasch und zumindest die dringend benötigte Diagnostik erhalten. Gerne unterstützen wir Sie dabei z.B. durch die Auswahl bestimmter Gene. Für diesbezügliche Fragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter info@zhma.de oder Tel.  0621-42286-0 zur Verfügung.

Die Online-Version des neuen EBM finden Sie hier