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Gendiagnostikgesetz - GenDG -

Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,

der Deutsche Bundestag hat am 24. April 2009 das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG) verabschiedet. Dieses tritt am 01. Februar 2010 in Kraft.

In Abschnitt 2 des § 8 wurde festgelegt, dass eine humangenetische Analyse zu medizinischen Zwecken nur vorgenommen werden darf, wenn die betroffene Person (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) in die Untersuchung eingewilligt hat. Ab dem 01. Februar 2010 dürfen deshalb humangenetische Untersuchungen nur nach schriftlicher Einwilligung des Patienten durchgeführt werden.

Wir möchten Sie daher bitten, bei jeder Anforderung einer zyto- oder molekulargenetischen Unter­suchung eine Einverständniserklärung des Patienten / des (gesetzlichen) Vertreters mit einzusenden. Dies kann direkt auf unserem neuen Untersuchungsauftrag oder alternativ über eine hinzugefügte Einverständniserklärung erfolgen.

Die Befunde unserer Analysen dürfen wir nur der verantwortlichen ärztlichen Person (Ärztin/Arzt, welche(r) die Untersuchung bei uns anfordert) zukommen lassen, sofern nicht schriftlich in die Mitteilung an weitere Ärzte eingewilligt wurde.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit auch gerne telefonisch für weitere Fragen zur Verfügung.


Mit den im folgenden Bereich zusammengestellten Informationen möchten wir Ihnen Ihre Aufklärungs- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) erleichtern:

Aufklärungs- und Dokumentationspflichten

Alle benötigten Dokumente stehen Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.