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Genetische Laboruntersuchungen richtig beauftragen

Wissenswertes für veranlassende Ärzte

Der Bereich Humangenetik im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wurde zum 1. Juli 2016 neu strukturiert. Auch für Vertragsärzte, die genetische Laboruntersuchungen beauftragen, gibt es einige Neuerungen. Welche das sind und was bei der Veranlassung genetischer Untersuchungen zu beachten ist, fasst diese Praxisinformation zusammen.

EBM-Änderungen kurz im Überblick

Die Möglichkeiten, Krankheiten und Entwicklungsstörungen zu erkennen, denen womöglich eine genetische Ursache zugrunde liegt, nehmen rasant zu. Der Bewertungsausschuss hat darauf reagiert und dieAbbildung dieser Leistungen im EBM dem Stand der Wissenschaft angepasst. Kern der Weiterentwicklung ist die Differenzierung der genetischen Laborleistungen in konstitutionelle genetische, tumorgenetische und immungenetische Leistungen.

  • Leistungen der konstitutionellen Genetik finden sich weiterhin im neugefassten Abschnitt 11.4 „In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen“ in Kapitel 11
  • Tumorgenetische Leistungen wurden als neuer Abschnitt 19.4 „In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen“ in das Kapitel 19 aufgenommen
  • Immungenetische Untersuchungen wurden im Kapitel 32 neu struktu-riert und in Unterabschnitte gegliedert – 32.3.15.1 für transplantati-onsvorbereitende sowie 32.3.15.2 für allgemeine immungenetische Untersuchungen

Hier finden Sie die vollständigen Praxisnachrichten der KBV

Wirtschaftlichkeitsbonus

Zur Verunsicherung führte, dass die Ausnahmekennziffer 32010 mit dem neuen EBM am 1. Juli 2016 „entfallen“ ist.

Schon vor dem 1. Juli 2016 war die jetzt "entfallene" Ausnahmekennziffer 32010 nur für eine Laborbudgetbefreiung von humangenetischen Leistungen vorgesehen, die über das Kapitel 32 des EBM (Labor) abgerechnet wurden:

  • GOP 32860 Faktor V-Leiden Mutation
  • GOP 32861 Prothrombin G20210A-Mutation
  • GOP 32863 MTHFR-Mutation
  • GOP 32864 Hämochromatose
  • GOP 32865 Bestimmung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus

Alle anderen humangenetischen Leistungen werden dagegen über das Kapitel 11 des EBM (Humangenetik) abgerechnet und fielen nie unter das Laborbudget. Für diese Leistungen wäre es auch vor dem 1. Juli 2016 nicht erforderlich gewesen, eine Ausnahmekennziffer einzutragen! Dies war jedoch vielfach falsch interpretiert und kommuniziert worden, sodass die Annahme bestand, immer die Ausnahmekennziffer 32010 eintragen zu müssen.

Fazit: Mit Ausnahme der humangenetischen Leistungen, die über das Kapitel 32 des EMB (Labor) abgerechnet werden, bleiben die Kosten der humangenetischen Leistungen nach Kapitel 11 des EBM (Humangenetik) bei der Ermittlung des praxisindividuellen Fallwertes und somit der Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsbonus der überweisenden Ärzte unberücksichtigt.

Weitere Informationen zum Wirtschaftlichkeitsbonus finden Sie hier.