In Zusammenhang mit der Aufnahme des neuen Abschnittes 11.4 „Indikationsbezogene molekulargenetische Stufendiagnostik“ in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Januar
2011 hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart, für die Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 11.4.2 EBM „Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen“ eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt u. a. allgemeine Anforderungen an die Indikationsstellung, die Durchführung, Organisation und Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung. So darf die molekulargenetische Untersuchung erst dann durchgeführt werden, wenn die Indikationsstellung aus den Auftragshinweisen geprüft und beurteilt werden kann.
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(Literaturnachweis: Deutsches Ärzteblatt / Jg. 109 / Heft 11 / 16. März 2012)